Die­ses Gesetz, offi­zi­ell bekannt als “Gesetz über die unter­neh­me­ri­schen Sorg­falts­pflich­ten zur Ver­mei­dung von Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen in Lie­fer­ket­ten (LkSG)”, wur­de im Jahr 2021 vom Deut­schen Bun­des­tag ver­ab­schie­det und zielt dar­auf ab, die men­schen­recht­li­chen und umwelt­be­zo­ge­nen Sorg­falts­pflich­ten ent­lang der gesam­ten Lie­fer­ket­te zu beachten.

Inkraft­tre­ten des Gesetzes:

  • Seit dem 1. Janu­ar 2023 gilt das Gesetz für Unter­neh­men mit min­des­tens 3.000 inlän­di­schen Beschäftigten.
  • Seit dem 1. Janu­ar 2024 erwei­tert sich der Anwen­dungs­be­reich auf Unter­neh­men mit min­des­tens 1.000 inlän­di­schen Beschäftigten.

Wich­tig zu wissen:

Ein ähn­li­cher Gesetz­ent­wurf wird der­zeit im EU-Par­la­­ment dis­ku­tiert, der mög­li­cher­wei­se ab 2025 für Unter­neh­men mit 200–250 Mit­ar­bei­tern und/oder einem Umsatz von 50 Mio. € gel­ten könnte.

Im Grun­de ist jedes Unter­neh­men betroffen:

Unab­hän­gig von der Grö­ße ist jedes Unter­neh­men Teil einer Lie­fer­ket­te und trägt Ver­ant­wor­tung für deren Ein­hal­tung. Kun­den wer­den zuneh­mend Nach­wei­se über die Ein­hal­tung die­ser Pflich­ten ver­lan­gen, die den gesam­ten Weg eines Pro­dukts oder einer Dienst­leis­tung vom Roh­stoff bis zum End­ver­brau­cher abdecken.

Glo­ba­le Lie­fer­ket­ten im Blick:

Ein anschau­li­ches Bei­spiel ist ein T‑Shirt, das vor dem Ver­kauf in einem deut­schen Geschäft bis zu 18.000 km trans­por­tiert wird, wobei bis zu 450 Per­so­nen in den Pro­zess invol­viert sein kön­nen — vom Baum­woll­pflü­cker bis zum LKW-Fahrer.

Her­aus­for­de­run­gen:

Hin­ter glo­ba­len Lie­fer­ket­ten ver­ber­gen sich oft schwer­wie­gen­de Miss­stän­de wie Kin­der­ar­beit, Skla­ve­rei, Zwangs­ar­beit, Aus­beu­tung, Dis­kri­mi­nie­rung, feh­len­de Arbeits­rech­te und Umweltzerstörung.

Umset­zung des Gesetzes:

  • Sorg­falts­pflich­ten erwei­tern: Unter­neh­men sind ver­pflich­tet, ihre Lie­fer­ket­ten auf Risi­ken zu prü­fen, min­des­tens ein­mal jähr­lich zu ana­ly­sie­ren und auszuwerten.
  • Bericht­erstat­tung: Eine ver­pflich­ten­de Ver­öf­fent­li­chung der Men­­schen­­rechts- und Umwelt­stra­te­gie ist vorgeschrieben.
  • Orga­ni­sa­to­ri­sche Anpas­sun­gen: Zu den Maß­nah­men gehö­ren die Defi­ni­ti­on von Ver­ant­wort­lich­kei­ten, die Fest­le­gung von Ansprech­part­nern, die Erstel­lung einer Grund­satz­er­klä­rung zur Ach­tung der Men­schen­rech­te, die Durch­füh­rung von Risi­ko­ana­ly­sen sowie die Eta­blie­rung eines Risi­ko­ma­nage­ments inklu­si­ve Abstellmaßnahmen.

Vor­sicht bei Risiken:

Soll­ten Risi­ken oder Ver­stö­ße in einem Teil der Wert­schöp­fungs­ket­te bekannt wer­den, sind Unter­neh­men ver­pflich­tet, ent­spre­chen­de Maß­nah­men zu ergreifen.

Fazit:

Das Lie­fer­ket­ten­ge­setz stellt eine wesent­li­che Ver­ant­wor­tung für Unter­neh­men dar, um die Ach­tung der Men­schen­rech­te und Umwelt­stan­dards ent­lang der gesam­ten Lie­fer­ket­te sicher­zu­stel­len. Es for­dert Unter­neh­men auf, pro­ak­tiv zu han­deln und ihre Lie­fer­ket­ten trans­pa­rent und nach­hal­tig zu gestalten.

 

Mehr dazu in unse­rem kos­ten­lo­sen Web­i­nar am 1. März 2024!

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