War­um es für Unter­neh­men wich­tig ist, die Umset­zung des deut­schen Geset­zes über die Sorg­falts­pflicht der Lie­fer­ket­te aktiv vorzubereiten.

Die glo­ba­len Lie­fer­ket­ten ste­hen zuneh­mend unter Druck: Die jüngs­ten geo­po­li­ti­schen Ereig­nis­se, die Covid-Pan­­de­­mie und Natur­ka­ta­stro­phen haben nicht nur die Lie­fer­ket­ten welt­weit gestört. Es gibt auch immer mehr gesetz­li­che Anfor­de­run­gen für das Lie­fer­ket­ten­ma­nage­ment. Wir kön­nen einen Trend im gesetz­ge­be­ri­schen Ansatz sehen, der von frei­wil­li­gen Maß­nah­men und Selbst­ver­pflich­tun­gen zu ver­bind­li­chen Vor­schrif­ten über­geht. Nach der Ein­füh­rung des bri­ti­schen Geset­zes über moder­ne Skla­ve­rei, des fran­zö­si­schen Geset­zes über die Pflicht zur Wach­sam­keit, ver­ab­schie­de­te Deutsch­land auch das Gesetz über Ver­pflich­tun­gen zur Sorg­falts­pflicht von Unter­neh­men in Lie­fer­ket­ten (Lie­fer­ket­ten­sorg­falt­splich­ten­ge­setz — “LkSG”). Die LkSG legt umfang­rei­che Ver­pflich­tun­gen für Unter­neh­men in Bezug auf ihren eige­nen Geschäfts­be­reich, aber auch ihre direk­ten und indi­rek­ten Lie­fe­ran­ten fest. Vie­le der not­wen­di­gen Maß­nah­men müs­sen vor­be­rei­tet wer­den. Daher soll­ten Unter­neh­men ihre Vor­be­rei­tung in den kom­men­den Wochen abschlie­ßen, wenn die LkSG 2023 in Kraft tritt.

Über­blick über das LKSG

Die LkSG tritt am 1. Janu­ar 2023 in Kraft. Sie gilt für Unter­neh­men (unab­hän­gig von ihrer Rechts­form) mit Haupt­sitz, Haupt­ge­schäfts­sitz, Ver­wal­tungs­sitz oder Nie­der­las­sung in Deutsch­land. Der Anwen­dungs­be­reich ist zunächst auf Unter­neh­men beschränkt, die min­des­tens 3.000 Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen. Der Anwen­dungs­be­reich wird jedoch ab dem 1. Janu­ar 2024 auf Unter­neh­men aus­ge­dehnt, die min­des­tens 1.000 Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen. Nach dem Unter­neh­mens­re­gis­ter des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes erfül­len fast 3000 Unter­neh­men in Deutsch­land die­se Kri­te­ri­en. Die Bestim­mung der Anzahl der Mit­ar­bei­ter kann bei­spiels­wei­se bei ver­bun­de­nen Grup­pen­struk­tu­ren schwie­rig sein, da in bestimm­ten Fäl­len den Mit­ar­bei­tern zuge­wie­sen wird. Dar­über hin­aus hat die LkSG mög­li­cher­wei­se auch indi­rek­te Aus­wir­kun­gen auf Unter­neh­men, die nicht in ihren Anwen­dungs­be­reich fal­len, da Unter­neh­men, die direkt von der LkSG ver­pflich­tet sind, wahr­schein­lich Ver­pflich­tun­gen an Unter­neh­men in ihrer Lie­fer­ket­te wei­ter­ge­ben (soge­nann­ter „Trick­­le-Down-Effekt“).

Die LkSG bringt Sorg­falts­pflich­ten in Bezug auf Men­schen­rech­te und Umwelt­ri­si­ken und ‑ver­let­zun­gen mit sich. Dazu gehö­ren zum Beispiel:

  • Ver­bot der schlimms­ten For­men der Kinderarbeit
  • Ver­bot der Beschäf­ti­gung von Per­so­nen in Zwangs­ar­beit, ein­schließ­lich des Menschenhandels
  • Ver­bot aller For­men der Skla­ve­rei und ande­rer For­men der Unterdrückung
  • Ver­bot der Nicht­ein­hal­tung von Arbeitsschutzverpflichtungen
  • Ver­bot der Diskriminierung
  • Ver­bot, einen ange­mes­se­nen Lohn zurückzuhalten
  • Ver­bot der Miss­ach­tung des Rechts, Gewerk­schaf­ten zu gründen
  • Fol­ter­ver­bot
  • Ver­bot der Her­stel­lung von Pro­duk­ten mit Queck­sil­ber­zu­satz, der Ver­wen­dung von Queck­sil­ber und der Behand­lung von Quecksilberabfällen
  • Ver­bot der Her­stel­lung und Ver­wen­dung von Che­mi­ka­li­en gemäß dem Über­ein­kom­men über per­sis­ten­te orga­ni­sche Schad­stof­fe (POP oder Stockholm-Übereinkommen)
  • Ver­bot der Aus­fuhr und Ein­fuhr bestimm­ter gefähr­li­cher Abfälle

Die LkSG ver­pflich­tet Unter­neh­men, die Sorg­falts­pflich­ten in Bezug auf Men­schen­rech­te und Umwelt in ihrer Lie­fer­ket­te in ange­mes­se­ner Wei­se ein­zu­hal­ten. Die Due-Dili­­gence-Ver­­pflich­­tun­­gen umfassen:

  1. Die Ein­rich­tung eines Risikomanagementsystems
  2. Die inter­ne Bezeich­nung von Ver­ant­wort­lich­kei­ten, z. Ernen­nung eines Menschenrechtsbeauftragten
  3. Die Leis­tung regel­mä­ßi­ger Risikoanalysen
  4. Annah­me und Kom­mu­ni­ka­ti­on der Menschenrechtspolitik
  5. Ein­rich­tung von Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men in einem eige­nen Geschäfts­be­reich und gegen­über direk­ten Lieferanten
  6. Abhil­fe­maß­nah­men im Fal­le eines Ver­sto­ßes gegen eine geschütz­te Rechtslage
  7. Ein­rich­tung eines Beschwerdeverfahrens
  8. Umset­zung von Due-Dili­­gence-Maß­­nah­­men in Bezug auf Risi­ken bei indi­rek­ten Lieferanten
  9. Doku­men­ta­ti­on und Bericht­erstat­tung an die Behörden

Schlüs­sel­ele­ment des Rechts­kon­zepts ist die Ver­pflich­tung der Unter­neh­men, Maß­nah­men nicht nur in Bezug auf ihren eige­nen Geschäfts­be­reich, son­dern auch in Bezug auf ihre direk­ten Lie­fe­ran­ten und in bestimm­ten Fäl­len umzu­set­zen, ins­be­son­de­re wenn Hin­wei­se auf Ver­stö­ße vor­lie­gen, auch in Bezug auf ihre indi­rek­te Lie­fe­ran­ten. Mit ande­ren Wor­ten, die LkSG erwei­tert den Ver­ant­wor­tungs­be­reich von Unter­neh­men aus ihrem eige­nen Geschäfts­be­reich auf den ihrer direk­ten und indi­rek­ten Lie­fe­ran­ten. Zur glei­chen Zeit, jedoch, Dies sind nur Auf­ga­ben der Anstren­gung, Dies bedeu­tet auch, dass nicht jede Ver­let­zung der Men­schen­rech­te oder des Umwelt­rechts auch eine Ver­let­zung der Pflich­ten der LkSG dar­stellt. Jedoch, Unter­neh­men müs­sen nach­wei­sen, dass sie geeig­ne­te Maß­nah­men ergrif­fen und alles getan haben, um Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen in ihrer Lie­fer­ket­te zu verhindern.

War­um Unter­neh­men jetzt han­deln sollten

Ver­stö­ße kön­nen zu erheb­li­chen Geld­bu­ßen und zum Aus­schluss von öffent­li­chen Auf­trä­gen füh­ren. Auch wenn Ver­stö­ße gegen die LkSG kei­ne zivil­recht­li­che Haf­tung begrün­den, bleibt die unab­hän­gi­ge zivil­recht­li­che Haf­tung von der LkSG unbe­rührt. Dar­über hin­aus sind Repu­ta­ti­ons­ri­si­ken eben­so erheb­lich. Wenn Ver­stö­ße öffent­lich wer­den, kön­nen sie das Image des Unter­neh­mens immens schä­di­gen und folg­lich zu finan­zi­el­len Ver­lus­ten führen.

Was Unter­neh­men wis­sen sollten

Die Umset­zung der Anfor­de­run­gen der LkSG und ihrer Vor­be­rei­tung stellt vie­le Unter­neh­men vor Her­aus­for­de­run­gen. Ein kom­ple­xes Maß­nah­men­sys­tem muss in die Pro­zes­se des Unter­neh­mens inte­griert wer­den. Zunächst ist es für Unter­neh­men wich­tig, sich einen Über­blick über den Sta­tus Quo zu ver­schaf­fen: ihre Lie­fer­ket­ten, ihre Ver­trä­ge mit Lie­fe­ran­ten, die not­wen­di­gen Ände­run­gen und ihr Com­­pli­­an­ce-Management-Sys­­tem. Wir emp­feh­len einen stra­te­gi­schen Ansatz und die Anpas­sung der Imple­men­tie­rung der LkSG an die gesam­te Unter­neh­mens­stra­te­gie. Es ist wich­tig, das gesam­te Unter­neh­men in die­sen Pro­zess ein­zu­be­zie­hen, ange­fan­gen bei der Ein­kaufs­ab­tei­lung über die Fort­set­zung der Com­­pli­­an­ce-Abtei­­lung bis hin zum Management, um den Ton von oben fest­zu­le­gen. Das Herz­stück ist ein effek­ti­ves Com­­pli­­an­ce-Management-Sys­­tem. Die LkSG erfor­dert auch eine regel­mä­ßi­ge Schu­lung des Per­so­nals und Kon­troll­maß­nah­men. Dar­über hin­aus müs­sen bestehen­de Ver­trä­ge geän­dert werden.

Wesent­li­che Erkenntnisse

Als der Gesetz­ge­ber die LkSG ver­ab­schie­de­te, ging die Regie­rung davon aus, dass mehr als 2.000 Unter­neh­men die Anfor­de­run­gen noch nicht erfül­len. Dies weist dar­auf hin, dass in vie­len Unter­neh­men noch Hand­lungs­be­darf besteht. Die zustän­di­ge Behör­de, d.h. das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Export­kon­trol­le (Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trol­le — BAFA) selbst ist noch dabei, eine neue Abtei­lung ein­zu­rich­ten, die für die Über­wa­chung und Durch­set­zung der LkSG ver­ant­wort­lich sein wird. Hand­zet­tel wer­den schritt­wei­se ver­öf­fent­licht, aber bis­her gibt es wenig Anlei­tung von der Regie­rung. Natür­lich gibt es auch noch kei­ne Pra­xis durch die Ver­wal­tungs­be­hör­de und das Gericht.

Gleich­zei­tig gibt es Hin­wei­se dar­auf, dass die Ver­pflich­tun­gen der Unter­neh­men in Bezug auf ihre Lie­fer­ket­te in Zukunft erwei­tert wer­den. Der EU-Ent­­wurf einer Richt­li­nie über die Sorg­falts­pflicht von Unter­neh­men, der der­zeit in Brüs­sel aus­ge­han­delt wird, wird vor­aus­sicht­lich in den nächs­ten Jah­ren zu einer Aus­wei­tung des Umfangs und des Auf­ga­ben­be­reichs der LkSG füh­ren. Wei­te­re Rechts­vor­schrif­ten wer­den auch in bestimm­ten Sek­to­ren erlas­sen, wie bei­spiels­wei­se der Ver­ord­nungs­ent­wurf über abho­lungs­freie Pro­duk­te zeigt.

All dies führt ver­ständ­li­cher­wei­se in vie­len Unter­neh­men zu Unsi­cher­heit. Als Exper­ten im Bereich Nach­hal­tig­keit mit lang­jäh­ri­gen Erfah­run­gen aus dem Ein­kauf, Lie­fe­ran­ten­ma­nage­ment und der Ein­füh­rung und Wei­ter­ent­wick­lung von Manage­ment­sys­te­men bera­ten und unter­stüt­zen wir Sie ger­ne bei der Vor­be­rei­tung und Implementierung.

Unser Ange­bot

Das Lie­fer­ket­ten­sorg­falt­pflich­ten­ge­setz (LKSG) bringt weit­rei­chen­de Ver­än­de­run­gen für Unter­neh­men mit sich. Es betrifft nicht nur die Unter­neh­men selbst, son­dern auch ihre Lie­fer­ket­ten­part­ner. Um den Anfor­de­run­gen des LKSG gerecht zu wer­den, ist es wich­tig, eine eige­ne Nach­hal­tig­keits­stra­te­gie zu ent­wi­ckeln und die­se schritt­wei­se zu imple­men­tie­ren. Hier­bei kann Gün­zel Consulting durch sei­ne brei­te Exper­ti­se und lang­jäh­ri­ge Erfah­rung unter­stüt­zen. Wir bie­ten eine Viel­zahl von Dienst­leis­tun­gen an, die sich auf die Anfor­de­run­gen des LKSG bezie­hen, wie z.B. Lie­fer­ket­ten­ana­ly­se und ‑bewer­tung, Lie­fe­ran­ten­ma­nage­ment im Ein­klang mit LKSG-Anfor­­de­run­­gen, Trai­ning und Work­shops zur Sen­si­bi­li­sie­rung von Mit­ar­bei­tern für LKSG sowie die Ent­wick­lung von Nach­hal­tig­keits­stra­te­gien in der Lie­fer­ket­te gemäß LKSG. Unser erfah­re­nes Team von Spe­zia­lis­ten arbei­tet eng mit Ihnen zusam­men, um maß­ge­schnei­der­te Lösun­gen zu ent­wi­ckeln, die Ihren Anfor­de­run­gen ent­spre­chen und sicher­stel­len, dass Sie Ihre Zie­le unter Ein­hal­tung des LKSG erreichen.

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